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   VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00.MZ   

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VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00.MZ (https://dejure.org/2001,20439)
VG Mainz, Entscheidung vom 09.05.2001 - 7 K 690/00.MZ (https://dejure.org/2001,20439)
VG Mainz, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 7 K 690/00.MZ (https://dejure.org/2001,20439)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Dieser Freiraum ist zwar grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt, insbesondere unterliegt er nicht dem allgemeinen Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978 - 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71 -, BVerfGE 47, 327, 369).

    Ein uneingeschränkter Geltungsbereich kommt jedoch auch dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Recht auf wissenschaftliche Forschung und Lehre nicht zu (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 1993 - 7 A 7332/91 u.a. -, S. 7 des Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978, aaO S. 369); so kann die Freiheit von wissenschaftlicher Forschung und Lehre insbesondere durch andere Verfassungsgüter beschränkt werden (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage 2000, Art. 5 Rn 105; Wendt in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Auflage 2000, Art. 5 Rn 113), wozu insbesondere auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehören, die das Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einschränken können, soweit deren spezifischer und verfassungsrechtlich legitimer Zweck derartiges erfordert und rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1981 - 2 BvR 1472/80 -, zitiert im Urteil des VG Braunschweig vom 12. Januar 1993, aaO).

    Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der hier relevanten, durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums andererseits müssen daher nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978, aaO S. 369).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 67.84

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nebentätigkeit

    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Maßgeblich für die Berechnung etwaiger abzuliefernder Nebentätigkeitsvergütungen sind dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht dessen Nettobezüge, sondern die Vergütung, die er brutto von der TU YYY erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1966 - 2 C 197.62 -, BVerwGE 24, 92, 104, 105, und vom 22. März 1985 - 2 B 67.84 -, Buchholz 232  69 BBG Nr. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 23. Mai 1984 - 2 A 152/83 - und vom 20. Juni 1984 - 2 8/84 -).

    Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, aaO m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 1200/93
    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Hiernach erweist sich eine grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Klägers, Nebentätigkeitsvergütungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, wenn diese bestimmt Höchstbeträge überschreiten, grundsätzlich als mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 5 L 1200/93 u.a. -, KMK-HSchR nF, 42 E Nr. 2; VG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 1993, aaO; Ludwig, aaO S. 226).

    Denn insoweit verkennt der Kläger, dass nach dem von ihm selbst angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November1980 (- 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, 207, 232 f.) der Begriff des "öffentlichen Dienstes" weit auszulegen ist und auch Tätigkeiten umfasst, die ohne Eingliederung in die Weisungshierarchie des Dienstherrn erbracht werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 1997, aaO).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Für jeden, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, wird nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein individuelles Recht auf Forschung und Lehre, d.h., auf Tätigkeiten mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, und auf wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Mai 1979 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79, 113), begründet, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt.
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Denn insoweit verkennt der Kläger, dass nach dem von ihm selbst angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November1980 (- 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, 207, 232 f.) der Begriff des "öffentlichen Dienstes" weit auszulegen ist und auch Tätigkeiten umfasst, die ohne Eingliederung in die Weisungshierarchie des Dienstherrn erbracht werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 1997, aaO).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Dabei kommt weder der Wissenschaftsfreiheit auf der einen Seite noch den Grundsätzen des Berufsbeamtentums auf der anderen Seite schlechthin Vorrang zu; die notwendige Grenze kann vielmehr nur durch eine Güterabwägung mit dem Ziel des verfassungsmäßigen Ausgleichs gezogen werden, die sich zum einen an dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und zum anderen an der allgemeinen beamtenrechtlichen Stellung des Hochschullehrers - die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, BVerwGE 60, 200, 206) - zu orientieren hat.
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Maßgeblich für die Berechnung etwaiger abzuliefernder Nebentätigkeitsvergütungen sind dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht dessen Nettobezüge, sondern die Vergütung, die er brutto von der TU YYY erhalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1966 - 2 C 197.62 -, BVerwGE 24, 92, 104, 105, und vom 22. März 1985 - 2 B 67.84 -, Buchholz 232  69 BBG Nr. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 23. Mai 1984 - 2 A 152/83 - und vom 20. Juni 1984 - 2 8/84 -).
  • OVG Niedersachsen, 21.03.2001 - 7 K 707/00

    Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Dass der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit an der TU YYY auf dem Fachgebiet Unternehmensrechnung und Controlling nur eine Lehrtätigkeit ausgeübt und Prüfungen abgenommen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei aus dem Schreiben der TU YYY vom 20. Dezember 1999 (vgl. Bl. 22 der Gerichtsakte 7 L 584/00.MZ, die Gegenstand des Verfahrens 7 K 707/00.MZ war).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1997 - 6 A 5744/94

    Beamter; Nebentätigkeit; Unternehmensberatungsfirma; Dienstherr; Abführung der

    Auszug aus VG Mainz, 09.05.2001 - 7 K 690/00
    Nebentätigkeit im "öffentlichen Dienst" ist danach jede Nebentätigkeit für den Bund, ein Land oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder deren Verbände - selbst wenn diese privatrechtlich organisiert sind, wie z.B. die kommunalen Spitzenverbände - mit Ausnahme der öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Verbände (vgl. Geis in: Fürst, aaO BBG ; 64 Rn 44 unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1980; Plog/Wiedow, aaO ; 64 Rn 3); selbst Fälle, in denen die Arbeitsstelle faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Vergütung, möglicherweise nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten wird, sollen Nebentägigkeit im "öffentlichen Dienst" sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1997 - 6 A 5744/94 -, DVBl 1997, 1012).
  • VG Mainz, 24.10.2001 - 7 K 1114/99

    Pflicht eines Beamten zur Abführung von Vergütungen aus Tätigkeit für die

    Denn insoweit verkennt der Kläger, dass nach dem von ihm selbst angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1980 (- 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, 207, 232 ff.) der Begriff des "öffentlichen Dienstes" weit auszulegen ist und auch Tätigkeiten umfasst, die ohne Eingliederung in die Weisungshierarchie des Dienstherrn erbracht werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 5 L 1200/93 u.a. -, KMK - HSchR n.F., 42 E Nr. 2; Urteil der Kammer vom 09. Mai 2000 - 7 K 690/00.MZ -).
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